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Informationen zur Förderrichtlinie "Stärkung von Selbsthilfefähigkeit und Resilienzkompetenz der Bevölkerung in Krisen- und Katastrophenlagen"

Im Rahmen der am 12.12.2025 vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt veröffentlichten Förderrichtlinie "Stärkung der Selbsthilfefähigkeit und Resilienzkompetenz der Bevölkerung in Krisen- und Katastrophenlagen" sollen innovative und praxisorientierte Ansätze und Maßnahmen erarbeitet werden, die zu einer gesteigerten Resilienz der Bevölkerung sowie deren Sensibilisierung gegenüber Risiken, Gefahren, Krisen und Katastrophen führt.

Eine Volontörin spricht mit einer Mutter und dem Kind im Nachtsunterkunft
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Komplexe Krisen mit vielfältigen und dynamischen Folgen fordern die gesellschaftliche Resilienz in immer kürzeren Zeitabständen heraus. Neben den Folgen einer globalen Klimakrise entfalten auch geopolitische Spannungen sowie wirtschaftliche Unsicherheit immer größeren Einfluss auf das alltägliche Leben. Daher ist es wichtig, die Bevölkerung in kooperative Maßnahmen zur Stärkung der Selbsthilfe aktiv einzubinden.

Förderziel

Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, anwendungsorientierte Lösungsansätze zu realisieren die zu einer Stärkung der Resilienz der Bevölkerung in Krisen- und Katastrophenlagen beitragen. Die in diesem Rahmen geförderten Projekte sollen eine nutzergerechte Information und Ansprache, ein gesteigertes Bewusstsein sowie eine Sensibilisierung der Bevölkerung gegenüber Risiken, Gefahren, Krisen und Katastrophen unterstützen. Zudem soll die Selbsthilfefähigkeit unter Kenntnis der Aufgaben des Katastrophen- und Zivilschutzfalls gestärkt werden.

Entlang unterschiedlicher Bevölkerungsschutzlagen sollen dazu Konzepte und Maßnahmen erarbeitet werden, die zu einer höheren Widerstandskraft und einer verbesserten Handlungsfähigkeit der Menschen in ihrem Sozialraum und ihren Lebenswelten führen. Durch die Förderrichtlinie soll ein wirksamer Transfer von Forschungsergebnissen in die praktische Nutzung sowie eine kontinuierliche Weiterentwicklung von Methoden und Ansätzen im Bevölkerungsschutz erreicht werden. 

Zuwendungszweck

Um die genannten Ziele zur erreichen, sollen mit der vorliegenden Förderrichtlinie Verbundvorhaben zur Erforschung, Entwicklung und Erprobung von analytischen Ansätzen sowie breit anwendbaren Methoden und Werkzeugen gefördert werden, die entlang unterschiedlicher Bevölkerungsschutzlagen zu einer höheren Widerstandskraft und einer verbesserten Handlungsfähigkeit der Menschen in ihrem Sozialraum und ihren Lebenswelten führen. Durch die Förderrichtlinie soll ein wirksamer Transfer von Forschungsergebnissen in die praktische Nutzung sowie eine kontinuierliche Weiterentwicklung von Methoden und Ansätzen im Bevölkerungsschutz erreicht werden.

Gefördert werden hierzu Verbundvorhaben von Wissenschaft, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), Kommunen, Ministerien, zivilgesellschaftlichen Akteuren und der Wirtschaft. Im Fokus stehen die aktive Einbindung der Bevölkerung, der Wissenstransfer in die Praxis sowie die Berücksichtigung rechtlicher, ethischer und sozialer Aspekte.

Gegenstand der Förderung

Mit der vorliegenden Förderrichtlinie werden Verbundvorhaben zwischen Wissenschaftseinrichtungen sowie mindestens einem weiteren Projektpartner aus Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), Gebietskörperschaften wie Kommunen, betroffene und zuständige Bundes- und Landesministerien und deren Behörden, zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie der Wirtschaft gefördert.

Die Vorhaben zur Erforschung, Erprobung und Demonstration von breit anwendbaren Konzepten und Maßnahmen sollen die jeweiligen Akteure zur Umsetzung von Selbsthilfekapazitäten nach einem „All-Gefahren-Ansatz“ befähigen. Das der Forschung zugrundeliegende Krisen- und Katastrophenszenario kann sowohl von einem Krisen- und Katastrophenschutzfall als auch Zivilschutzfall ausgehen. Die verfolgten Lösungsansätze können sowohl technischer als auch nichttechnischer Natur sein.

Die möglichst aktive Einbindung der Bevölkerung in den Forschungsprozess soll von Anfang an mitgedacht werden, beispielsweise in Form einer Beteiligung bei der Entwicklung der Lösungsansätze, durch den Einbezug von Alltags- und Erfahrungswissen, durch die Prüfung der Umsetzbarkeit sowie der Gestaltung eines nachhaltigen Transfers. Zudem soll die direkte Kommunikation über Wissenschaft und Forschung mit der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit über Vermittlungs-, Dialog- und Beteiligungsformate verfolgt werden. Sofern für die spätere Umsetzung in die Anwendungspraxis zielführend, sollen auch rechtliche Fragestellungen (z. B. Datenschutz, Haftungsfragen) sowie ethische, kulturelle und soziale Aspekte in die Arbeiten einbezogen werden.

Die Forschungsverbünde sollen während der Projektlaufzeit durch ein wissenschaftliches Begleitvorhaben flankiert werden. Dieses kann sowohl ein Einzel- als auch Verbundvorhaben sein und soll übergreifende Fragestellungen (z. B. Best-Practice-Analysen) bearbeiten, die Ergebnisse aus den Forschungsprojekten zusammenführen und diese nach außen hin sichtbar machen. Darüber hinaus soll das Begleitvorhaben eine Diskursanalyse zur gesellschaftlichen Aushandlung der normativen Konzepte „Risiko“ und „Sicherheit“ durchführen.

Die Laufzeit der Vorhaben ist auf einen Zeitraum von drei bis vier Jahren angelegt. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch der geförderten Verbundvorhaben untereinander sowie mit dem wissenschaftlichen Begleitvorhaben ist Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie.

Einreichungsstichtag

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. In der ersten Phase werden Projektskizzen in elektronischer Form beim zuständigen Projektträger eingereicht.

  • Einreichungsstichtag für Projektskizzen für ein Verbundvorhaben ist der 11.03.2026.
  • Einreichungsstichtag für das wissenschaftliche Begleitvorhaben ist der 11.03.2026.

Weitere Informationen

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Die eingereichten Skizzen stehen untereinander im Wettbewerb. Zur Erstellung von Projektskizzen (erste Stufe) und förmlichen Förderanträgen (zweite Stufe) ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen.

Die verbindliche Vorlage für die Projektskizze zu den Verbundvorhaben Forschungsvorhaben finden Sie hier zum Download und für die Projektskizze für ein wissenschaftliches Begleitvorhaben finden Sie hier zum Download.

Da es sich bei diesem Text nur um einen Auszug handelt, entnehmen Sie bitte spezifischere Informationen der Förderrichtlinie auf bmbf.de.

FAQ

A: Allgemeine Fragen

 A1: Was ist vor der Erstellung einer Skizze zu beachten?

Im Vorfeld der Erstellung einer Skizze ist es ratsam, mit den in der FRL genannten Personen des zuständigen Projektträgers Kontakt aufzunehmen. Hierdurch kann nicht nur eine zielgerichtete Beratung mit Blick auf die Passfähigkeit der geplanten Forschungsarbeiten zur adressierten FRL erfolgen, sondern ggf. auch auf andere, etwaig einschlägigere FRL hingewiesen werden. Die angebotene Beratungsdienstleistung kann so zum Erfolg einer Skizze beitragen und zugleich verhindern, dass ausgearbeitete Skizzen eingereicht werden, welche die Bedingungen der FRL nicht ausreichend erfüllen.

 A2: Was ist bei der Erstellung einer Skizze zu beachten?

Zur Erstellung aussagekräftiger Skizzen sind die vom Projektträger vorgegebenen, verbindlichen Formatvorlagen zu nutzen. Die Formatvorlagen können hier heruntergeladen werden:

A3: Welche Aufgabe hat die Projektkoordination bzw. -leitung in der Phase der Skizzeneinreichung?

Die Projektkoordination (Forschungsvorhaben) bzw. Projektleitung (wissenschaftliches Begleitvorhaben) reicht die Verbund- bzw. Projektskizze zum geplanten Vorhaben beim Projektträger ein. Das bedeutet, sie koordiniert die Erstellung der Skizze ggf. mit den gewählten Forschungspartnern und reicht diese über das Portal easy-Online ein. Nach etwaiger positiver Begutachtung koordiniert sie das geplante Vorhaben.

A4: Was ist unter einem assoziierten Partner zu verstehen?

Die Forschungsprojekte können neben Partnern, die eine unmittelbare monetäre Förderung erhalten, auch sog. assoziierte Partner einbinden. Häufig übernehmen assoziierte Partner eine eher beratende Rolle z. B. aus Perspektive eines bestimmten Anwenders*. Die Beiträge der assoziierten Partner sind in der Skizze kurz darzustellen und Interessensbekundungen zur Teilnahme der Skizze beizufügen.

*Anwender von Sicherheitslösungen sind mit der Herstellung und Gewährleistung der zivilen Sicherheit in Deutschland betraut. Zur Definition sowie weiteren Beispielen s. Rahmenprogramm der Bundesregierung 2024 – 2029 „Forschung für die zivile Sicherheit – gemeinsam für ein sicheres Leben in einer resilienten Gesellschaft“, S. 4 f.

A5: Können im Rahmen der FRL Unteraufträge vergeben werden?

Sollen im Rahmen der FRL Unteraufträge vergeben werden, dienen diese der Erbringung unterstützender, notwendiger Dienstleistungen in begrenztem Umfang, die seitens des Antragstellers nicht selbst erbracht werden können. Für den Projekterfolg grundlegende Forschungsarbeiten dürfen nicht im Rahmen von Unteraufträgen erbracht werden.

Im Falle einer positiven Begutachtung der Skizze und einer sich anschließenden Antragseinreichung, muss ein Angebot zum Unterauftrag zuzüglich zweier Vergleichsangebote vorgelegt werden (siehe E1: Wie kann eine ausländische Institution in den Verbund eingebunden werden?)

A6: Wie sind die Förderquoten für mögliche Zuwendungsempfänger festgelegt?

Im Falle von nicht gewerblichen bzw. nicht unternehmerisch tätigen Einrichtungen (Hochschulen, Anstalten öffentlichen Rechts, Gebietskörperschaften, Forschungsinstitute, etc.) können zuwendungsfähige Ausgaben bis zu 100% gefördert werden (AZA/AZV). Bei Hochschulen können ggf. zusätzlich 20% Projektpauschale angesetzt werden (AZAP). Bei gewerblich bzw. unternehmerisch tätigen Einrichtungen (Unternehmen) können in der Regel zuwendungsfähige Kosten von bis zu 50% gefördert werden (AZK). Bei kleinen und mittleren Unternehmen können unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitarbeitenden sowie dem Umsatz oder der Bilanzsumme im Fall von mittleren Unternehmen zusätzlich 10%, bei kleinen Unternehmen 20%, Bonus berechnet werden.

B: Rahmenbedingungen zur Einreichung von Forschungsprojekten im Sinne der FRL, Kapitel 2.1

B1: Wer sind mögliche Zuwendungsempfänger dieser Förderrichtlinie?

Im Rahmen dieser FRL sind - neben Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen - Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), Gebietskörperschaften wie Kommunen, betroffene und zuständige Bundes- und Landesministerien und deren Behörden, (Bundes-, Länder oder kommunaler Ebene), zivilgesellschaftliche Organisationen (z. B. Vereine, Verbände, Initiativen, soziale Bewegungen und Wohlfahrtsverbände.), Unternehmen sowie vergleichbare Institutionen antragsberechtigt. Es sollen Einrichtungen gefördert werden, die im Sinne der FRL von besonderer Bedeutung für die Förderung und Erhöhung der Resilienz der Bevölkerung sind oder deren Kompetenzen für die Erarbeitung einer entsprechenden Problemlösung erforderlich sind (siehe D1: Was wird im Rahmen dieser FRL unter einer „resilienten Bevölkerung“ verstanden?).

B2: Wie setzten sich die Vorhaben zusammen?

Verbünde sollen sich auf eine konkrete Problemstellung fokussieren. Die dazu erforderlichen interdisziplinären und im Rahmen der FRL vorgesehenen Verbünde umfassen in der Regel bis zu fünf Partner mit sich ergänzenden Kompetenzen. Sofern es die Aufgabenstellung erfordert, können aber auch Verbundprojekte mit mehr Partnern gefördert werden. Die Beschreibung des Arbeitsplans sollte alle Aufgaben des Forschungsverbundes umfassen, die zum Erreichen der Zielsetzungen erforderlich sind - auch im Hinblick auf eine möglichst gute Projektzusammenarbeit und Vorbereitung der Verwertung der Projektergebnisse. Zu beachten ist dabei, dass sich Forschungsvorhaben strikt auf den vorwettbewerblichen Bereich beschränken. Folglich ist eine konkrete Produktentwicklung, insbesondere in Konkurrenz zu vergleichbaren, bereits am Markt erhältlichen Lösungen, nicht Ziel der FRL und damit nicht förderfähig.

B3: Wie können angestrebte Lösungen bzw. Lösungsansätze auf ihre Praxistauglichkeit hin überprüft werden?

Die erarbeiteten Lösungen bzw. Lösungsansätze der Forschungsvorhaben sollen im Rahmen realistischer Einsatz- bzw. Praxisbedingungen (z. B. Übungen, Tests) anhand von entsprechenden Demonstratoren erprobt werden. Hierbei sind notwendigerweise die Zielgruppen des jeweiligen Forschungsprojektes (z. B. Bewohnerinnen und Bewohner einer konkreten Nachbarschaft, Entscheidungsträgerinnen und –träger in Behörden, Schülerinnen und Schüler etc.) einzubinden. Es soll getestet werden, wie sich die konzipierten Lösungen in der Praxis bewähren und welche Anpassungen erforderlich sind.

B4: Wie können Antragstellende über den wissenschaftlichen (z. B. Publikationen, Doktoranden) und den wirtschaftlichen Aspekt (z. B. Patente, Lizenzen, Produkte und Dienstleistungen) hinaus einen Praxistransfer bzw. eine Verwertung sicherstellen?

Ziel des Rahmenprogramms der BReg „Forschung für die zivile Sicherheit“ ist es, technische und soziale, innovative Sicherheitslösungen zeitnah in die Anwendung zu bringen. Dabei steht nicht notwendigerweise die wirtschaftliche Verwendung im Fokus, sondern die breitflächige, skalierte Anwendung. Die im Rahmen eines Forschungsvorhabens gewonnenen Erkenntnisse und Lösungen können so auch z. B. über Handlungsempfehlungen, innovative Struktur- oder Organisationsformen, oder Leitlinien im Sinne einer breiten Verwertung in die Praxis transferiert werden. Wie die konkrete Umsetzung der im Verbund angestrebten Erkenntnisse und Lösungen in die Praxis erfolgen soll, ist über einen Verwertungsplan dazustellen (siehe FRL „Stärkung der Resilienz der Bevölkerung in Krisen- und Katastrophenlagen“ 7.2.1.1. Verbundvorhaben). Dabei muss grundsätzlich auch beschrieben werden, in welchem Zeitraum, unter Einbindung welcher Partner und mit welchen Ressourcen die Ergebnisse finalisiert, verbreitet und verstetigt werden sollen.

B5: Können Fragestellungen aus verschiedenen Themenfeldern kombiniert werden?

Sofern es mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand sinnvoll erscheint, können unterschiedliche Fragestellungen miteinander verbunden werden. Zudem ist die Untersuchung weiterer relevanter Forschungsfragen, die in der Förderrichtlinie nicht aufgeführt sind, jedoch einen relevanten Forschungsbedarf für die Themenstellung implizieren, möglich. Wichtig ist, dass in der Antragstellung eine klare Zuordnung zu dem thematischen Schwerpunkt vorgenommen werden kann. Das heißt, es muss eine variable, für die Bevölkerung identifizierbare Gefährdungslage berücksichtigt werden, die durch die Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung besser adressiert werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann dies zu einem Ausschluss des Förderantrags führen.

C: Rahmenbedingungen zur Einreichung eines wissenschaftlichen Begleitvorhabens im Sinne der der FRL, Kapitel 2.2

C1: Wie setzt sich das wissenschaftliche Begleitvorhaben zusammen?

Wichtig für die Aufgabenerfüllung im Rahmen des wissenschaftlichen Begleitvorhabens sind - neben einschlägiger wissenschaftlicher Expertise im Bereich der Risiko- und Krisenwahrnehmung und deren gesellschaftlicher Aushandlung - insbesondere Kompetenzen in den Bereichen Koordination, Synthese und Aufbereitung von Projektergebnissen der Wissenschaftskommunikation sowie Kenntnisse im Bereich partizipativer Forschung. Sofern diese Kompetenzen nicht von einem Partner allein erbracht werden können, ist die Arbeit im Verbund mit sich ergänzenden Aufgabenbereichen auszuführen. Die Beschreibung des Arbeitsplans sollte alle Aufgaben des wissenschaftlichen Begleitvorhabens umfassen, die zum Erreichen der Zielsetzungen erforderlich sind – im Falle eines Verbundes auch im Hinblick auf eine möglichst gute Projektzusammenarbeit.

D: Inhaltliche Fragen zur FRL

D1: Was wird im Rahmen der FRL unter „Resilienz der Bevölkerung“ verstanden?

Der zugrundeliegende Resilienzbegriff zielt auf die Steigerung der bevölkerungsbezogenen Bewältigungskapazitäten im Umgang mit Krisen und Katastrophenlagen. Im Kontext komplexer Krisen mit vielfältigen und dynamischen Folgen werden hierunter Fähigkeiten der Bevölkerung verstanden, sich bestmöglich und souverän auf Risiken, Gefahren sowie Krisen- und Katastrophenlagen vorzubereiten. Das umfasst auch, sich von einem entstandenen Schaden schnell zu erholen und die gesammelten Erfahrungen in die Vorbereitung und Prävention einfließen zu lassen. Dazu sind robuste Präventions- und Handlungsmöglichkeiten erforderlich, die durch gestärkte individuelle bzw. kollektive Selbsthilfefähigkeiten und zivilgesellschaftlichem Engagement zu gesteigerten Bewältigungskapazitäten führen. In dieser Hinsicht nimmt die Bevölkerung eine aktive Rolle wahr, in der sie auf der Grundlage vielfältiger Expertisen innerhalb der Bevölkerung durch kooperative Maßnahmen zur gegenseitigen Unterstützung beiträgt.

E: Fragen zu ausländischen Verbundpartnern

E1: Wie kann eine ausländische Institution in den Verbund eingebunden werden?

Assoziierte Partnerschaft: Die Verbundprojekte können neben Partnern, die eine unmittelbare monetäre Förderung erhalten, auch assoziierte Partner einbinden (siehe A4: Was ist unter einem assoziierten Partner zu verstehen?). Über diese Form der Einbindung können auch ausländische Institutionen eingebunden werden.

Unterauftrag: Sollte sich bei der Zusammenstellung eines Verbundes herausstellen, dass Leistungen nur über die Einbindung eines ausländischen Unterauftragnehmers erschlossen werden können, ist dieses grundsätzlich möglich. Die genauen Rahmenbedingungen zur Vergabe von Unteraufträgen an ausländische Institutionen sind bei dem zuständigen Projektträger zu erfragen.

Zuwendungsvertrag: Sollte sich bei der Zusammenstellung eines Verbundes herausstellen, dass es zur erfolgreichen Erforschung und Bearbeitung der angestrebten Lösungen keine hinreichenden Qualifikationen deutscher Partner gibt, keine notwendigen Forschungseinrichtungen auf deutscher Seite vorhanden sind oder sich eine angestrebte Verwertung nur unter Einbindung ausländischer Partner sinnvoll umsetzen lässt, kann ein ausländischer Partner über einen Zuwendungsvertrag als ein Vollpartner im Verbund eingebunden werden.

E2: Was muss bei der Einbindung einer ausländischen Institution in den Verbund bedacht werden?

Mit der Förderung im Rahmen dieser FRL sollen wichtige Grundlagen für den Erhalt und den Ausbau der zivilen Sicherheit in Deutschland geschaffen werden. Durch die Förderung soll es zu einer positiven Hebelwirkung für die zivile Sicherheit in Deutschland kommen. Wenn zur Erreichung der Förderziele spezifische Kompetenzen erforderlich sind, die durch keinen nationalen Partner in den Verbund eingebracht werden können, kann ein ausländischer Partner mit Hilfe eines Zuwendungsvertrags Teil des Verbunds werden. Neben der fachlich-inhaltlichen Notwendigkeit der Einbeziehung ausländischer Partner muss sichergestellt werden, dass von den jeweiligen Institutionen bzw. der Forschungszusammenarbeit keine Gefährdungen der Sicherheitsinteressen Deutschlands ausgehen. Für die Arbeiten des ausländischen Partners können bis zu 20 Prozent der insgesamt erforderlichen Zuwendungssumme eingesetzt werden. Für Zuwendungsverträge mit Einrichtungen im Ausland gelten die Regelungen zum öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrag. Das bedeutet, es gelten sinngemäß die Vorschriften für die Zuwendung durch Bescheid einschließlich der einschlägigen Nebenbestimmungen. Weitere Informationen können über den zuständigen Projektträger abgefragt werden.

F: Fragen zu Wissenschaftskommunikation

F1: Was ist mit Wissenschaftskommunikation gemeint?

Mit Wissenschaftskommunikation sind Aktivitäten gemeint, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess bzw. die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Hierzu zählen insbesondere die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft. Zudem sollen auch Maßnahmen ergriffen werden, welche durch eine wirksame Kommunikation für eine hohe Sichtbarkeit und Anschlussfähigkeit der Ergebnisse z. B. in der Anwenderpraxis sorgen können.

F2: Welche Tätigkeiten könnten förderfähig sein?

Neben den wissenschaftlichen Einrichtungen sollen explizit auch die Verbundpartner aus Staat und Verwaltung, Wirtschaft, Politik und zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Umsetzung von Maßnahmen der Wissenschaftskommunikation und weiterer Möglichkeiten wirksamer Kommunikation ermutigt werden. Beispiele hierfür können Workshops, Social-Media-Aktivitäten, Projekt- und Imagefilme, Ausstellungen oder Bürgerdialoge sein.

Weitere Informationen zur Wissenschaftskommunikation finden sich HIER.

G: Fragen zur Partizipation der Zivilgesellschaft in Forschungsprojekten

G 1: Was ist mit Partizipation gemeint?

Partizipation im Bereich der Forschung bezieht sich auf Prozesse, bei denen Bürgerinnen und Bürger zusammen mit Akteurinnen und Akteuren aus Staat und Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft und Politik, aktiv diskutieren, voneinander lernen oder gemeinsam forschen. Dies hat das Ziel, dass auf diese Weise erarbeitete Wissen für die Forschung zu nutzen. Die partizipative Forschungslandschaft ist vielfältig und vereint zahlreiche Forschungsansätze und -traditionen. Einen Überblick zu partizipativen Ansätzen findet sich im „Leitfaden für Partizipation in der Forschung“ (siehe Partizipationsstrategie Forschung des BMFTR (ehemals BMBF), S. 10).

G 2: Welche Instrumente zur Anerkennung und Unterstützung von ehrenamtlichem Engagement gibt es?

Grundsätzlich sollte die Beteiligung der Zivilgesellschaft* in der Forschungsförderung auf ehrenamtlicher Basis erfolgen. Als „Ehrenämter“ bezeichnet man regelmäßig Tätigkeiten, die freiwillig und unentgeltlich verrichtet werden, sowie einem gemeinnützigen Zweck dienen.

Eine Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements kann durch kostenfreie Instrumente, wie z. B. Teilnehmerzertifikate, namentliche Nennung bei Veröffentlichungen oder die Möglichkeit zur aktiven Mitbestimmung im lokalen Umfeld (etc.) erreicht werden. Aber auch Kosten im Rahmen von typischen partizipativen Formaten, wie Preise für Wettbewerbe, gemeinsames Essen im Rahmen eines Workshops oder ein Ausflug ins Museum, können gefördert werden, wenn sie einen zielführenden Beitrag zur Beteiligung leisten.

In folgenden Fällen kann jedoch eine Kostenübernahme durch den Förderer bzw. dessen Zuwendungsempfänger im Rahmen von Förderprojekten ermöglicht werden oder sogar verpflichtend sein:

  • Für die Einbindung der Zivilgesellschaft fallen zusätzliche Kosten an.
  • Für eine erfolgreiche Beteiligung kann es erforderlich sein, Anreizsysteme zu schaffen, um die Zivilgesellschaft für das Projekt zu gewinnen bzw. dauerhaft zu binden.

Mit der Tätigkeit zwingend verbundene und erwartbare Kosten, die nachweisbar angefallen sind (insb. Reisekosten), müssen der Zivilgesellschaft ersetzt werden (Aufwandsersatz).

Alternativ oder zusätzlich (z. B. für die aufgewendete Zeit) kann auch zur Vereinfachung des Erstattungsprozesses, anstatt des Aufwandsersatzes, eine pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart werden. Bei der Höhe der Aufwandsentschädigung ist jedoch sicherzustellen, dass die tatsächlichen Kosten der Zivilgesellschaft nicht wesentlich geringer ausfallen als die gewählte Aufwandspauschale.

In einigen Fällen, die es im Antrag zusätzlich zu begründen gilt, kann es erforderlich sein, Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft für einen bestimmten Zeitraum eng an das Projekt zu binden und hierfür eine Aufwandsentschädigung für die geleistete Zeit anzubieten. Für diese Aufwandsentschädigungen hat der Gesetzgeber steuerbegünstigende Tatbestände (z. B. Ehrenamtspauschale) geschaffen, die einen zusätzlichen Anreiz bilden können.

Es ist darauf zu achten, dass die Höhe der Aufwandsentschädigungen aus Wertungsgesichtspunkten keiner Vergütung im Sinne eines entgeltlichen Verhältnisses gleichkommen darf (z. B. Mindestlohn oder Honorar), da ansonsten keine ehrenamtliche Tätigkeit mehr vorläge.

In Ausnahmefällen können Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft (bspw. als Multiplikator) auch durch eine Beauftragung oder ein Anstellungsverhältnis eingebunden werden. Wenn deren erforderliche Leistung/Tätigkeit nur durch eine regelmäßige Vergütung geleistet werden kann, können beispielsweise geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijob) das passende Mittel sein. In diesem Fall würde der Einsatz aber nicht mehr ehrenamtlich sein.

* Der Begriff „Zivilgesellschaft“ bezeichnet den Bereich des kollektiven Handelns innerhalb der Gesellschaft, der zwischen dem staatlichen, dem wirtschaftlichen und dem privaten Sektor angesiedelt ist. Er umfasst die Gesamtheit des Engagements der Bürgerinnen und Bürger eines Landes in vielfältigen zivilgesellschaftlichen Organisationsformen – zum Beispiel in Vereinen, Verbänden, Initiativen und sozialen Bewegungen (siehe Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Lexikon Zivilgesellschaft). Das Spektrum reicht von den sehr großen Organisationen der Wohlfahrtsverbände über Umweltorganisationen bis zu kleinen Vereinen, die vor allem auf lokaler Ebene tätig sind. Zivilgesellschaftliches Engagement findet darüber hinaus auch in weniger formalisierten Zusammenschlüssen oder in Form informeller Aktivitäten außerhalb von Organisationen statt, wie beispielsweise in Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfegruppen und Unterstützungsleistungen. Zivilgesellschaftliche Organisationen sind durch eine formale Struktur, organisatorische Unabhängigkeit vom Staat, eigenständige Verwaltung, gemeinnützige Ausrichtung und freiwilliges Engagement gekennzeichnet (Bundesverband Deutscher Stiftungen, Wissenschaftszentrum Berlin, Sozioökonomisches Panel (2024). Zivilgesellschaftliche Organisationen und zivilgesellschaftliches Engagement).

Ansprechpartner

Vor Einreichung einer Projektskizze wird Ihnen geraten, sich zur Beratung an die Ansprechpartner bei dem vom BMBF beauftragten Projektträger VDI Technologiezentrum zu wenden.

Dr. Benjamin Coomann
benjamin.coomann@vdi.de
+49 211 6214-186

Dr. Leif Brand
brand@vdi.de
+49 211 6214-516